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Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (= Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird), mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche (höchstens um 75 m²) vermehrt wird .
Sobald sich die Berechnungsfläche ändert, z.B. durch Zubau, Vollwärmeschutz, Ausbau eines Dachgeschosses, etc., hat der Abgabepflichtige binnen 2 Wochen eine Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde (Gemeinde) einzubringen.