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Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche ergibt sich hier allerdings aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen (= die sich aus den äußersten Begrenzungen, d.h. inkl. Außenmauern, jedes Geschoßes ergebende Fläche).
Angeschlossene Kellergeschosse und nicht angeschlossene Gebäudeteile werden aber grundsätzlich nicht bei der Berechnungsfläche berücksichtigt.
Sobald sich die Berechnungsfläche ändert, z.B. durch Zubau, Ausbau eines Dachgeschosses, etc., hat der Abgabepflichtige binnen 2 Wochen eine Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde (Gemeinde) einzubringen.