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Sonnwendfeuer - Verbrennen im Freien

Sonnwendfeuer

© pixaby

Die Bezirkshauptmannschaft Krems informiert aus Anlass der bevorstehenden Sonnwendfeiern über die rechtlichen Rahmenbedingungen:


Nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist das punktuelle und das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten!

Ausgenommen von diesem Verbot sind unter anderem:

- das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildungen von Zivilpersonen

- Lagerfeuer

- Grillfeuer

Mit Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien der Landeshauptfrau von Niederösterreich wurden weitere Ausnahmen vom Verbrennungsverbot festgelegt.

Diese sind:

- Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn sie von einer in der Verordnung aufgezählten Krankheiten oder von einer der dort genannten Schädlinge befallen sind.

- Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie in der Zeit vom 15. August bis 30. Oktober.

- Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

- Das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenen unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor oder Anhänger möglich ist , und die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 Meter beträgt oder die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 Meter oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch nicht durchführbar ist.

- Brauchtumsfeuer: Osterfeuer (zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag), Sonnwendfeuer (jeweils zwischen dem Freitag und dem nachfolgenden Sonntag vor dem 21. Juni, 21. Dezember, Johannesfeuer am 24. Juni

Nach dem NÖ-Feuerwehrgesetz sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

Bei erlaubtem Verbrennen im Freien (z.B. bei Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer) sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zum Zweck der Brandverhütung einzuhalten:

- Überwachung durch geeignete, volljährige Person

- Bereithalten von Löschgeräten

- kein Verbrennen bei starkem Wind oder Dürre

- Die Überwachung darf erst nach dem vollständigen Abbrand oder dem Ablöschen beendet werden. Wenn ein Wiederaufflammen nicht ausgeschlossen werden kann, sind Nachkontrollen vorzunehmen.

Regelungen nach dem Forstgesetz:

In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich durch Verordnung zu verbieten; sogenannte Waldbrandverordnung.

Im Geltungsbereich der Waldbrandverordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gem. Forstgesetz ist jegliches Entzünden von Feuer, also auch das Entzünden eines Brauchtumsfeuers oder eines Lager- und Grillfeuers verboten. Entsprechend dem Text der Verordnung gilt dies im Wald und in seinem Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen, auch Wiesen, Felder usw.).


Rechtliche Grundlagen – Stand 01.01.2025:

1. Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz -BLRG) – BGBl. I Nr. 137/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2017

2. Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien – LGBl. Nr. 8102/3-0 idF LGBl. Nr. 51/2023

3. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 – LGBl. Nr. 85/2015 idF LGBl. Nr. 107/2020

4. VO über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020 – LGBl. Nr. 78/2020

5. Forstgesetz 1975 (§ 40 Feueranzünden im Wald) – BGBl. I Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 144/2023

12.05.2025